Auf die Revisionen der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 4. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen.
Der Kläger macht an Feldfrüchten, welche die beiden Beklagten jede für sich auf dem Halm gepfändet hatten, ein die Veräußerung hinderndes Recht geltend. Das Landgericht hat nach Verbindung die Drittwiderspruchsklagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Zwangsvollstreckung der Beklagten für unzulässig erklärt. Hiergegen wenden sich deren Revisionen. Der Senat hat den Wert der Beschwer der Beklagten auf mehr als 60.000 DM festgesetzt.
Die Revisionen der Beklagten sind nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. zulässig und auch begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat von einer Darstellung des Tatbestandes abgesehen, weil es davon ausgegangen ist, sein Urteil sei nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. nicht revisibel. Da dieser Ausgangspunkt nach der Festsetzung des Wertes der Beschwer durch den Senat unzutreffend ist, hätte das ...