Beschluss vom 7. März 2002 Az. IX ZR 456/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. März 2002
Aktenzeichen:
IX ZR 456/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Dem Kläger wird für die Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt .... beigeordnet.

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Oktober 1999 wird nicht angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 340.050 DM (= 173.864,80 f

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision verspricht im Ergebnis keinen Erfolg. Nach den Senatsurteilen vom 20. Dezember 2001 (IX ZR 401/99) und vom heutigen Tage (IX ZR 457/99) hat sie auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO n.F.).

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