Urteil vom 25. April 2001 Az. X ZR 229/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
25. April 2001
Aktenzeichen:
X ZR 229/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das am 30. November 1999 verkündete Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagte ist eine Tochter des am 30. April 1994 verstorbenen W. A., der vom 1. Dezember 1992 bis zu seinem Tod im Altenkrankenhaus der Klägerin gepflegt wurde.

Da der Vater der Beklagten zur Bezahlung der Pflege- und Unterbringungskosten finanziell nicht in der Lage war, beantragte er am 17. Juni 1992 die Übernahme der Heimpflegekosten beim zuständigen Sozialhilfeträger. Mit Bescheid vom 5. Mai 1993 lehnte der Sozialhilfeträger es ab, dem Vater der Beklagten Sozialhilfe zu gewähren, und berief sich hierbei u.a. darauf, daß dieser 1989 bzw. 1990 je 17.000,--DM an seine beiden Töchter und weitere 6.000,--DM an eine Enkelin geschenkt habe. Ein gegen diese Entscheidung eingelegter Widerspruch blieb ohne Erfolg.

Nach dem Tod des Vaters standen noch Pflege- und Unterbringungskosten in Höhe von 44.720,32 DM offen. Nachdem alle bekannten gesetzlichen Erben das Erbe ausgeschlagen hatten, wurde ein Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben bestellt, der am 2. Dezember 1997 die Ansprüche des Nachlasses gegen die Beklagte und ihre Schwester aus § 528 BGB in Höhe von je 17.000,--DM an die Klägerin abtrat.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 17.000,--DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin tritt dem Rechtsmittel entgegen.

 
Gründe

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