Urteil vom 18. Januar 2001 Az. IX ZR 223/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Januar 2001
Aktenzeichen:
IX ZR 223/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Mai 1999 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallenden Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, kaufte durch notariellen Vertrag vom 30. November 1989/22. Januar 1990 von ihrem Gesellschafter und jetzigen Streithelfer ein Grundstück für 20 Mio. DM. Die dadurch anfallende Grunderwerbsteuer setzte das Finanzamt auf 400.000 DM fest. Auf Einspruch, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft (im folgenden: Beklagte), im Auftrag der Klägerin einlegte, wurde die Steuerschuld auf 386.870 DM herabgesetzt. Da die Klägerin die ihr im Grundstückskaufvertrag auferlegte Verpflichtung, in Höhe eines Kaufpreisteils von 16 Mio. DM die Befreiung des Verkäufers von der persönlichen Haftung für die dinglichen Belastungen des Grundstücks zu erwirken, nicht erfüllen konnte, machte der Streithelfer vor Eigentumsübertragung von dem ihm für diesen Fall eingeräumten Recht, den Vertrag rückgängig zu machen, ...

 
Gründe

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