Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. März 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt in Anspruch.
Die Ehe der Parteien ist seit Januar 1995 rechtskräftig geschieden. Aus der Ehe stammen die Kinder Henrik, geboren am 8. März 1983, der bei dem Beklagten lebt, und Thies, geboren am 22. Februar 1988, der bei der Klägerin lebt. Der Beklagte wurde durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14. September 1995 zur Zahlung von monatlich 340 DM Unterhalt für den Sohn Thies verurteilt, die Klägerin durch Urteil des Familiengerichts vom 17. März 1994 -im Umfang ihrer Leistungsfähigkeit -zur Zahlung von monatlich 150 DM für den Sohn Henrik.
Der Beklagte arbeitet in einem Maschinenbauunternehmen. Die Klägerin geht, wie schon zur Zeit der Ehe, einer Teilzeitbeschäftigung als Zahntechnikerin nach.
Während der Ehe lebte die Familie in einem im Miteigentum der Parteien stehenden Einfamilienhaus. Nach dem Scheitern der Ehe erwarb der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an dem Haus und zahlte ihr zum Ausgleich hierfür sowie als Zugewinnausgleich einen Betrag von 85.000 DM. Der ...