Die als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe des Klägers vom 6. Dezember 2001 gibt zu einer Änderung des Senatsbeschlusses vom 24. Oktober 2001 keine Veranlassung.
Der Kläger beruft sich mit seiner Eingabe erstmals darauf, daß er auch seinem anwaltlichen Vertreter vor dem Berufungsgericht, Rechtsanwalt Dr. B., keine Vollmacht erteilt habe. Auch damit ist ein Mangel der Vollmacht des Rechtsanwalts Prof. Dr. K. für die Einlegung der Revision jedoch nicht dargetan. Denn die Vollmacht des erstinstanzlich für den Kläger tätig gewordenen Rechtsanwalts beinhaltete nach der Vorschrift des § 81 ZPO dessen Ermächtigung zur Bestellung eines Bevollmächtigten für das Berufungsverfahren. Im übrigen spricht der Inhalt der -erneut beigezogenen -Gerichtsakte gegen die Richtigkeit des neuen Vortrags des Klägers: Aus dem Protokoll über die dem Berufungsurteil zugrundeliegende mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2000 ergibt sich, daß der Kläger persönlich mit Rechtsanwalt Dr. B., der für ihn verhandelte, an der Berufungsverhandlung teilgenommen hat.