Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. März 1998 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
Auf die Berufung des Klägers wird der Beklagte in Abänderung des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 29. April 1997 -unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, an den Kläger 620.973,43 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. Dezember 1995 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 55 % und der Kläger zu 45 %.
Von Rechts wegen.
Der Kläger war Vergleichsverwalter der P. GmbH (künftig: P. GmbH) und nimmt als Treuhänder der Vergleichsgläubiger den Beklagten aus abgetretenem Recht der Gesellschaft gemäß § 31 Abs. 1 GmbHG auf Erstattung von Gewinnausschüttungen in Höhe von zusammen 1.124.973,43 DM in Anspruch, die dieser im Jahre 1990 erhalten haben soll.
Der Beklagte war bis zur Veräußerung seines Anteils im August 1990 mit zuletzt knapp 2,3 Mio. DM an der P. GmbH beteiligt, deren Stammkapital sich damals auf 20 Mio. DM belief. Im März 1990 erhielt er aufgrund eines entsprechenden Gewinnverwendungsbeschlusses für das Jahr 1989 von der Gesellschaft 408.240,--DM. Weiterhin beschloß ...