Beschluss vom 22. Februar 2001 Az. III ZB 71/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
22. Februar 2001
Aktenzeichen:
III ZB 71/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. Oktober 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Schiedsspruch der Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in Moskau vom 20. August 1998 -7/1998 - im Inland nicht anerkannt worden ist.

Der vorbezeichnete Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 1.171.192,78 Rubel zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Antragstellerin beansprucht für Instandsetzungsarbeiten an einem Motorschiff der Antragsgegnerin Werklohn, Verzugsschadensersatz sowie Erstattung von Standzeitkosten. Aufgrund einer mit der Antragsgegnerin geschlossenen Schiedsvereinbarung rief sie die Schiedskommission für Schiffahrtsfragen bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation in M. an. Diese verurteilte die Antragsgegnerin durch Schiedsspruch vom 20. August 1998, 1.171.192,78 Rubel an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Antragsgegnerin war der Auffassung, der Schiedsspruch sei in einem Streitfall gefaßt worden, der von dem Schiedsabkommen nicht vorgesehen sei. Sie erwirkte einen Gerichtsbescheid des M. Städtischen Gerichts vom 12. April 1999, durch den der Schiedsspruch aufgehoben wurde. Das Gerichtskollegium für Zivilsachen des Obersten ...

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