Auf die Revision der Beklagten wird das ausweislich des Verkündungsprotokolls am 10. November 1998 verkündete Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Beklagten festgestellt hat, daß die Hauptsache hinsichtlich eines 23.000 DM übersteigenden Betrages erledigt ist, und es sie verurteilt hat, an die Klägerin mehr als 5 % Zinsen aus 23.000 DM für die Zeit vom 21. Januar 1997 bis 20. Juni 1997 als Gesamtschuldner zu zahlen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen. Tatbestand Die Parteien schlossen einen auf den 29. Juni 1995 datierten "Internationalen Franchise-Vertrag", mit dem die Klägerin den Beklagten für die Dauer dieses Vertrages das alleinige Recht einräumte, im Vertragsgebiet ein Restaurant im amerikanischen Stil unter nicht-ausschließlicher Verwendung der Marke "H. J. B." zu führen und das Know-how in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrages zu nutzen (Ziffer 1 des Vertrages i.V.m. Vertragsanhang 2). In Ziffer 8 Abs. 1 Buchst. a war unmittelbar nach Unterzeichnung des Vertrages die -allerdings im einzelnen gestundete -Zahlung einer Franchisegebühr von 150.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und in Buchst. b die Zahlung einer umsatzabhängigen monatlichen Dienstleistungsgebühr vorgesehen. Die Parteien ...