Urteil vom 30. März 2000 Az. VII ZR 399/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. März 2000
Aktenzeichen:
VII ZR 399/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage (13 O 377/94 Landgericht Berlin) in Höhe von insgesamt 15.419,39 DM abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

I.

Die Klägerin hat mit zwei Teilklagen restlichen Werklohn verlangt. Nach der Teilannahme der Revision ist nur noch die erste Klage Gegenstand des Revisionsverfahrens.

II.

Im September 1990 beauftragte der Beklagte die Klägerin mit Tiefbauarbeiten am S-Bahnhof W. in Berlin auf der Grundlage eines Leistungsverzeichnisses. Die VOB/B wurde vereinbart. Nachdem die Klägerin die Arbeiten ausgeführt hatte, nahm der Beklagte sie ab. Der Klagforderung liegt eine Ersatzschlußrechnung zugrunde, die von dem Beklagten erstellt worden ist.

Mit ihrer ersten Klage hat die Klägerin restlichen Werklohn in Höhe von 19.037,60 DM nebst 2.855,64 DM Mehrwertsteuer, insgesamt 21.893,24 DM verlangt.

III.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Berufung und die Anschlußberufung der Klägerin hat das Berufungsgericht den Beklagten verurteilt, an die Klägerin insgesamt 6.473,85 DM nebst Zinsen zu zahlen. Mit ihrer Revision erstrebt die Klägerin eine Verurteilung der Beklagten zu weiteren 15.419,39 DM. In Höhe dieses Betrages hat der Senat die Revision der Klägerin angenommen.

 
Gründe

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