Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 4. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die beklagten Eheleute sind Eigentümer des mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flurstück 2 der Gemarkung H. . Das Grundstück ist mit einem Vorkaufsrecht zugunsten der jeweiligen Eigentümer der Nachbargrundstücke Flurstück 2 /3 und 2 /4 belastet. Eigentümer der herrschenden Grundstücke sind die Kläger, Schwiegersohn und Tochter der Beklagten. Mit notariellem Vertrag vom 23. September 1996 verkauften die Beklagten das Grundstück Flurstück 2 an die Eheleute C. für 250.000 DM.
Der Vertrag schloß für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts Ansprüche der Käufer auf Erfüllung oder Schadensersatz aus; beide Seiten sollten in diesem Falle berechtigt sein, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Den Kaufvertrag schloß der Beklagte in eigenem Namen und "als privatschriftlich Bevollmächtigter" seiner Ehefrau. Das Schriftstück, auf das sich die notarielle Urkunde bezog, enthält eine Vollmachtserteilung an den Beklagten zum Verkauf an die Eheleute C. , an die sich folgende handschriftliche Ergänzung anschließt:
"Hiermit möchten wir W. L. sowie Ehefrau M. L. ausdrücklich zum Ausdruck bringen, daß im Fall die Eheleute M. und Mo. Ch. (scil. Kläger) von ihrem Vorkaufsrecht Gebrauch machen, wir für keinerlei Kosten sowie Ansprüche aufkommen.
N. , 22.9.1996".
Es folgen die Unterschriften der beiden Beklagten. Die Kläger erklärten am 2. Dezember 1996, das Vorkaufsrecht auszuüben.
Ihre Klage auf Auflassung und Bewilligung ihres Eintrags als Eigentümer in das Grundbuch hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt, vor dem Oberlandesgericht allerdings mit der Maßgabe, daß die Auflassung Zug um Zug gegen Zahlung von 250.000 DM zu erklären ist.
Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie ihren Antrag auf volle Abweisung der Klage weiterverfolgen.