Urteil vom 16. Mai 2000 Az. VI ZR 321/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
16. Mai 2000
Aktenzeichen:
VI ZR 321/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin zu 3) wird unter Zurückweisung der Revisionen der Beklagten zu 1) und 3) das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. Juli 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin zu 3) erkannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin zu 1) war mit einer Zwillingsschwangerschaft Patientin des Zweitbeklagten, der zusammen mit dem Erstbeklagten eine Praxis als niedergelassener Gynäkologe betreibt. Beide sind Belegärzte in dem vom Beklagten zu 3) getragenen Kreiskrankenhaus. In dieses war die Klägerin zu 1) bereits am 24. Februar 1989 wegen vorzeitiger Wehentätigkeit aufgenommen und vom Zweitbeklagten u.a. mit intravenöser Wehenhemmung behandelt worden. Am 15. März 1989 wurde die Behandlung vom Erstbeklagten als Urlaubsvertreter des Zweitbeklagten übernommen. Am 17. März fertigte die beim Drittbeklagten angestellte Hebamme von 6.35 Uhr bis ca. 7.05 Uhr und nach einer Unterbrechung für weitere 40 Minuten ein CTG. Um 7.20 Uhr benachrichtigte sie telefonisch den Erstbeklagten, der nach seinem geburtshilflichen Bericht anläßlich der Visite gegen 8.30 Uhr, nach Darstellung der Klägerseite bereits um 7.30 Uhr bei der Klägerin zu 1) erschien und jedenfalls ab 7.45 Uhr bei einer anderen Patientin ...

 
Gründe

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