Beschluss vom 7. Dezember 2000 Az. V ZR 335/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
7. Dezember 2000
Aktenzeichen:
V ZR 335/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Streitwert des Verfahrens wird für alle Instanzen in Abänderung des Beschlusses vom 27. Juli 2000 auf 69.760 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Kläger pachtete 1975/1985 vom VEB Gebäudewirtschaft K. -M. -

S. zu Erholungszwecken eine Teilfläche eines Grundstücks. Zwischen 1977 und 1985 errichtete er darauf ein Gebäude. Er hat die Feststellung seiner Berechtigung nach § 61 SachenRBerG beantragt. Durch Beschluß vom 27. Juli 2000 hat der Senat den Streitwert des Verfahrens für alle Instanzen auf der Grundlage des Grundstückswertes einschließlich der Bebauung auf 213.760 DM festgesetzt.

II.

Die Gegenvorstellung des Klägers hat Erfolg.

1. Der Streitwert des Verfahrens wird durch den Verkehrswert (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 3 Rdn. 3; Musielak/ Smid, ZPO, 2. Aufl. § 3 Rdn. 5; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl. § 3 Rdn. 6 f; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 2 Rdn. 18) der Teilfläche des Grundstücks bestimmt, hinsichtlich deren der Kläger die Feststellung seiner Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz beantragt. Der Gebäudewert hat dabei im vorliegenden Falle außer Betracht zu bleiben. Gemäß § 296 Abs. 1 ZGB ist das Gebäude nämlich nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks der Beklagten geworden, sondern steht im Eigentum des Klägers. Der Wert des Grundstücks ist durch seine Erstellung nicht erhöht. Insoweit liegt der Fall anders, als wenn vom Eigentum am ...

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