Beschluss vom 20. Januar 2000 Az. IX ZR 136/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
20. Januar 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 136/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 15. Januar 1999 wird nicht angenommen.

Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 84.145 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und hat im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO). Selbst wenn man von einer Pflichtverletzung des Beklagten ausginge, haben die Kläger doch deren Ursächlichkeit für den Schaden nicht nachgewiesen. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten war dem Kläger zu 1 das Risiko bekannt, der Grundstückserwerb könne so, wie er durchgeführt wurde, steuerlich nachteilig sein. Da der Kläger zu 1 nach dem Vortrag des Beklagten eine Übertragung von Geschäftsanteilen auf die Klägerin zu 2 nicht wollte, hätte sich das steuerliche Risiko nur vermeiden lassen, wenn die Klägerin zu 2 das Grundstück erwarb. Nach dem unwiderlegten Vortrag des Beklagten ging der Kläger zu 1 aber davon aus, daß die Klägerin zu 2 nicht "mitzog". Dann liegt es nahe, daß er sich, falls er von dem Beklagten über die steuerlichen Vorteile eines Grundstückskaufs durch die Klägerin zu 2 aufgeklärt worden wäre, auch nicht anders entschieden hätte.

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet