Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin befaßt sich mit der Vermittlung von Warentermingeschäften. Die Beklagte ist ein Softwareunternehmen, das neben Software auch aus Soft- und Hardware bestehende Systeme vertreibt.
Anfang 1993 erwarb die Klägerin bei der Beklagten ein in deren Auftragsbestätigung vom 26. Februar 1993 näher bezeichnetes, aus Hard- und Software bestehendes EDV-System, das auf von der Beklagten entwickelten Programmen für einen Anbieter von Termingeschäften aufbaut. Die in diesem Zusammenhang erworbene Hardware war von der Beklagten als zum Betrieb ihrer Programme notwendig bezeichnet worden. Der Auftrag wurde später durch eine Reihe von Zusatzarbeiten erweitert, wobei insbesondere auch die Anforderungen an die Software verändert und diese dabei durch eine teilweise neu entwickelte Version ersetzt wurden.
Nachdem die Beklagte einen Teil der Hardware und dieser Software ausgeliefert und installiert hatte, beanstandete die Klägerin die Dokumentation für das von der Beklagten neu entwickelte System als unzureichend, weil sie eine ...