Urteil vom 18. Mai 2000 Az. VII ZR 436/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
18. Mai 2000
Aktenzeichen:
VII ZR 436/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 18. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als in Höhe von 75.609,37 DM und Zinsen zum Nachteil der Kläger entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die beiden Kläger fordern Schadensersatz aus Architektenvertrag.

Die Kläger sind Gesamthandseigentümer eines Hausgrundstücks in R.. Das 1971/72 errichtete mehrstöckige Wohn- und Geschäftshaus sollte 1991/92 umgebaut und modernisiert werden. Der von den Klägern zunächst beauftragte Architekt erbrachte die Grundlagenermittlung, die Vor-und Entwurfsplanung sowie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch die Ausführungsplanung. Anschließend beauftragten die Kläger am 12. Dezember 1991 die beiden beklagten Architekten mit dem Umbau und der Modernisierung dieses Hauses; die Beklagten sollten nach dem Vertrag alle Grundleistungen gemäß § 15 HOAI mit Ausnahme der Leistungsphasen 1 bis 3 erbringen.

Die im Haus vorhandenen Innenwände mußten begradigt werden. Sie sollten nach der Ausschreibung der Beklagten durch Ausbessern des Putzes sowie durch Spachteln und Grundieren vorbereitet und anschließend tapeziert ...

 
Gründe

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