Beschluss vom 29. Juni 2000 Az. V ZB 46/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. Juni 2000
Aktenzeichen:
V ZB 46/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Traunstein vom 12. Juli 1999 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.700 DM festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegner sind Wohnungseigentümer einer Wohnungsanlage. Die Wohnungseigentümer beschlossen am 31. Juli 1998 mit Stimmenmehrheit, daß "die vermieteten Kellerräume wie gehabt weiterhin von den Eigentümern bzw. Mietern gemietet werden können". Der Antragsteller hat beantragt, den Eigentümerbeschluß für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, das Landgericht die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Antrag weiter.

Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLGZ 1999, 337 = WuM 2000, 147) möchte die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen. Es sieht sich hieran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 5. Juni 1986 (NJW-RR 1986, 1338) gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Vorlage ist statthaft (§

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