Beschluss vom 26. Juli 2000 Az. III ZR 157/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
26. Juli 2000
Aktenzeichen:
III ZR 157/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke wird als unbegründet zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Grund ist hier nicht gegeben.

Soweit der Kläger einen Grund für seine Annahme, die abgelehnten Richter stünden der vorliegenden Sache nicht unparteiisch gegenüber, daraus entnehmen will, daß sein Antrag auf Prozeßkostenhilfe im Revisionsverfahren mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt worden ist und die Gegenvorstellungen des Klägers gegen diese Entscheidung zurückgewiesen worden sind (Senatsbeschlüsse vom 24. Februar und vom 30. März 2000), ist darauf hinzuweisen, daß Entscheidungen eines Richters im Laufe eines Verfahrens der Partei grundsätzlich nicht das Recht geben, diesen für das weitere Verfahren abzulehnen. Etwas anders kann nur gelten, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, daß die Entscheidung auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller/Vollkommer ZPO 21. Aufl. § 42 Rdnr. 28 m.w.N.). Dafür bestehen bei der für den Kläger negativen Prozeßkostenhilfeentscheidung der ...

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