Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. April 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der klagende Gesamtvollstreckungsverwalter verlangt restlichen Werklohn in Höhe von 88.919,21 DM und Zinsen für am 30. April 1994 abgeschlossene Arbeiten an einem Altenheim (VOB/B-Vertrag).
Der Beklagte hat sich gegen die Klageforderung damit verteidigt, daß er die Aufrechnung mit einem Anspruch auf Ersatz seines Verzugsschadens (Finanzierungskosten) erklärt hat. Er hat behauptet, als Fertigstellungstermin sei der 27. August 1993 verbindlich vereinbart worden. Durch die verzögerte Fertigstellung habe das Altenheim erst am 8. Februar 1995 bezogen werden können. Dadurch sei ihm ein die Klageforderung übersteigender Schaden entstanden.
Landgericht und Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die Revision des Beklagten.
Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Beklagte könne die Finanzierungsaufwendungen dem Anspruch des Klägers nicht entgegenhalten, weil sich der Beklagte die gesamte Darlehenssumme über 4.030.000 DM bereits im Oktober 1992 ...