Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 10. September 1998 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. März 1995 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte.
Von Rechts wegen.
Der Kläger ist der Auffassung, er sei Eigentümer der Mustersammlung der S. D. . Er nimmt die Beklagten im Wege der Stufenklage auf Auskunft über den gegenwärtigen Bestand der Sammlung und Feststellung seines Eigentums, hilfsweise des Bestehens von Schadensersatzansprüchen, in Anspruch.
Die Mustersammlung stand im Eigentum der S. D. GmbH (im folgenden: GmbH), die durch Umwandlung aus dem VEB S. D. hervorgegangen war. Durch notariellen Vertrag vom 19. Dezember 1991 vereinbarten die Treuhandanstalt, die frühere Alleingesellschafterin der GmbH, einerseits und die neue Alleingesellschafterin der GmbH, die M. S.A., sowie die GmbH selbst andererseits, daß die GmbH sämtliche Ausstellungstücke, die als Mustersammlung unter B I 3 a ihrer DM-Eröffnungsbilanz aufgeführt und mit 1.224.139,42 DM aktiviert waren, auf erstes Anfordern der Treuhandanstalt unentgeltlich dem Kläger oder einem Dritten übertragen werde. Im Gegenzug verzichtete die Treuhandanstalt auf die in der Eröffnungsbilanz ...