Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 23. Dezember 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als mit der Berufung auch der Hilfsantrag abgewiesen worden ist, die Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzuwilligen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten restlichen Werklohn für die Verlegung von Bodenbelägen.
Der Kläger hatte durch einstweilige Verfügung erreicht, daß die Vormerkung einer Bauhandwerkersicherungshypothek ins Grundbuch eingetragen wurde. Das anschließende Streitverfahren endete mit einem Vergleich, in dem der Kläger die Löschung der Vormerkung bewilligt hat. Zugleich haben die Parteien erklärt, daß der von den Beklagten auf Notaranderkonto hinterlegte Betrag von 90.032,66 DM unwiderruflich zugunsten des Klägers hinterlegt worden ist (Ziffer 1 des Vergleichs). Ferner soll dieser Betrag an den Kläger "erst und insoweit" ausgezahlt werden, "als ein entsprechender Werklohnanspruch ... einvernehmlich oder streitig rechtskräftig festgestellt ist" (Ziffer 2 des Vergleichs).
Da die Parteien über den Werklohnanspruch kein Einvernehmen erzielen konnten, hat der Kläger seine Restforderung von 101.091,48 DM eingeklagt. Er hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hält die Werklohnforderung für verjährt.
Der Senat hat das bestätigt und die Revision des Klägers nur insoweit angenommen, als dieser hilfsweise begehrt, die Beklagten zu verurteilen, in die Auszahlung des zur Sicherheit hinterlegten Betrages von 90.032,66 DM einzuwilligen.