Auf die Revision des Klägers wird das am 24. April 1997 verkündete Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Steuerberater- und Wirtschaftsprüfertätigkeit geltend. Von diesen sind im Revisionsverfahren nurmehr die Ansprüche aus Wirtschaftsprüfertätigkeit betreffend die Jahresabschlüsse der Beklagten für die Jahre 1992 und 1993 im Streit. Der Kläger beziffert diese Ansprüche auf 15.390,11 DM und 50.905,56 DM. Das Berufungsgericht hat in einem ersten, unangefochten gebliebenen Berufungsurteil den Klageanspruch insoweit dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und das Verfahren wegen der Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht hat, nachdem der Kläger die Zahlung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten verweigert hatte, die Klage insoweit abgewiesen. Die erneute, auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 66.295,67 DM gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt der Kläger den in zweiter Instanz gestellten Antrag weiter. Die Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht anwaltlich vertreten.
Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im ...