Urteil vom 5. Dezember 2000 Az. XI ZR 340/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
5. Dezember 2000
Aktenzeichen:
XI ZR 340/99
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Anschlußrevision der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Oktober 1999 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Kläger verlangen von der beklagten Bank 103.801 DM Schadensersatz wegen einer von deren Rechtsvorgängerin erteilten angeblich falschen Auskunft, Zug um Zug gegen Übertragung des Gesellschaftsanteils an einer Immobilienfonds Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Dem liegt im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Die D. Gesellschaft für Wohnungs- und Gewerbebau mbH (im folgenden: D.), deren Alleingesellschafter und Geschäftsführer W. Gr. war, warb als Initiatorin mit einem im August 1992 herausgegebenen Emissionsprospekt für die Beteiligung an einem als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgestalteten geschlossenen Immobilienfonds. Der Prospekt enthielt als Seite 48 den Abdruck folgenden Schreibens der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der B.-Bank vom 23. Juli 1992 an Gr.:

"Sehr geehrter Herr Gr., gerne erteilen wir Auskunft über Sie und Ihre Firma D. ... zur Vorlage bei den Gesellschaftern der G. Grundstücks-, Vermögens- und Verwaltungs-GbR ... :

«Herr Gr. steht mit uns seit über 10 Jahren in sehr angenehmer und umfangreicher Geschäftsverbindung. Wir führen Konten sowohl für ...

 
Gründe

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