Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 17. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 7. Mai 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Gegenstands des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000,--DM festgesetzt.
I. Die Anmelderin hat am 17. Mai 1990 unter Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung in Japan beim Deutschen Patentamt unter der Bezeichnung "Dialog-Analyseeinrichtung für natürliche Sprache" ein Patent angemeldet. Die Prüfungsstelle G10L des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Im Lauf des Beschwerdeverfahrens hat die Anmelderin zuletzt beantragt, ein Patent mit folgender Fassung des Patentanspruchs 1 zu erteilen:
"Sprachanalyseeinrichtung vom Dialogtyp mit:
a) einer Satzeingabeeinrichtung (1), die der Eingabe eines zu analysierenden Textes in einer Sprache dient, wobei ein Satz des Textes aus syntaktischen Einheiten besteht, b) einer Wörterbucheinrichtung (4), in der syntaktische Einheiten gespeichert sind, und der Attribute für syntaktische Einheiten entnehmbar sind, c) einer Grammatikeinrichtung (5), die die für die Sprache des Textes möglichen linguistischen Beziehungen zwischen syntaktischen Einheiten, denen jeweils ein Attribut zugeordnet ist, ...