Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin stellt her und vertreibt Anlagen der Verbindungstechnik, z.B. Anlagen zur Herstellung von Briefordnern. Der Beklagte ist freischaffender Erfinder; er betreibt ein Konstruktionsbüro.
Aufgrund einer mündlichen Abrede der Parteien entwickelte der Beklagte eine modulare Herstellungsanlage für Ringordner und Briefordner. Den Bau und den Vertrieb sollte die Klägerin übernehmen. Der Beklagte meldete seine Entwicklung zum Patent an. Ein Schutzrecht ist noch nicht erteilt. Die Parteien schlossen am 21. Mai 1992 eine Vereinbarung über die "Erstellung und Erprobung eines Prototypen bzw. einer Pilotanlage". Darin verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin unverzüglich "alle technischen Detailzeichnungen, die zur Kalkulation und Fertigung der Pilotanlage erforderlich sind", zu übergeben. Die Klägerin verpflichtete sich, hierfür und zur Abgeltung aller bei der Erstellung der Pilotanlage anfallenden sowie bisherigen Leistungen einschließlich der Patentanmelde-und Weiterverfolgungskosten 60.000,--DM nebst MWSt. zu zahlen. Die Klägerin sollte berechtigt sein, über den Prototypen hinaus weitere Anlagen des Vertragsgegenstandes zu ...