Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Der Kläger nimmt den verklagten Rechtsanwalt auf Schadensersatz wegen Verletzung anwaltlicher Berufspflichten in Anspruch. Der Kläger war Eigentümer eines in der früheren DDR gelegenen landwirtschaftlichen Betriebs. Am 15. März 1954 unterzeichnete er folgendes als "Antrag" bezeichnete Schreiben:
"Ich möchte meinen 45 ha grossen Hof, mit totem und lebenden Inventar, der LPG F. in U., zur Verfügung stellen. Der Grund meines Antrags ist: Sollrückstände, Futtermangel und Mangel an Arbeitskräften. Ich bitte meinem Antrag stattzugeben."
Die LPG "F." in U. (im folgenden: LPG) erklärte am gleichen Tage, daß sie sich verpflichtet sehe, die Wirtschaft zu übernehmen, da der Besitzer nach jahrelangen Erfahrungen nicht in der Lage sei, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Staat nachzukommen. Auch der Rat der Gemeinde U. befürwortete den Antrag,
"um damit eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Ablieferung zu gewährleisten."
Der Rat des Kreises W. führte in einem Schreiben an den Rat der Gemeinde vom 2. April 1954 aus, dem Antrag könne nur stattgegeben werden, wenn hierfür einige im Einzelnen aufgeführte Voraussetzungen ...