Urteil vom 21. Januar 2000 Az. V ZR 387/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Januar 2000
Aktenzeichen:
V ZR 387/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Juni 1998 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts München I vom 27. November 1997 abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin und ihren Ehemann T. R. von den Forderungen aus den Kreditverträgen mit der D. Bank AG M. , Konto-Nr. über 78.000 DM, und mit der N. H. , Darlehens-Nr. (Kunden-Nr. . ) in Höhe von 80.000 DM, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Eigentumswohnung Nr. 9 des Anwesens S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt und Lastenfreistellung, freizustellen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin und ihrem Ehemann T. R. jeden darüber hinausgehenden Vermögensschaden für die Zeit ab dem 11. Dezember 1990 zu ersetzen, der im Zusammenhang steht mit dem Kauf der Eigentumswohnung Nr. 9, S. Straße , H. , eingetragen im Grundbuch B. -H. , Blatt .

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Mit notariellem Vertrag vom 11. Dezember 1990 kauften die Klägerin und ihr Mann, dessen Ansprüche sich die Klägerin abtreten ließ, von der Beklagten eine Eigentumswohnung in H. Den Kaufpreis finanzierten sie. Die Wohnung unterliegt -was die Käufer nicht wußten - bis 31. Dezember 2000 der Sozialbindung. Die Käufer sind als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen worden.

Die Klägerin begehrt Rückgängigmachung des Kaufs durch Freistellung von den zur Finanzierung übernommenen Darlehen, Zug um Zug gegen Rückübereignung der Wohnung und Lastenfreistellung, sowie -im Wege der Feststellung - Ersatz des weitergehenden Schadens.

Land- und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der die Klägerin ihre ursprünglichen Anträge weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

 
Gründe

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