Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 25. März 1999 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen.
Der Beklagte war Geschäftsführer der im November 1994 in wirtschaftliche Schwierigkeiten geratenen D. GmbH. Er reichte am 16. und 23. Januar 1995 zwei Kundenschecks im Gesamtbetrag von 66.000,--DM zum Einzug auf das -mit einem höheren Debet belastete -Geschäftskonto der GmbH bei der Städtischen Sparkasse B. ein. Am 26. Januar 1995 stellte er namens der GmbH Konkursantrag, der durch Beschluß des Amtsgerichts B. vom 3. April 1995 mangels Masse zurückgewiesen wurde. Durch Beschluß dieses Gerichts vom 18. April 1997 wurde gemäß § 2 Abs. 3 LöschG ein Liquidator für die am 10. August 1995 im Handelsregister gelöschte GmbH bestellt.
Die Klägerin hat aufgrund eines (rechtskräftigen) Vollstreckungsbescheides gegen die D. GmbH vom 2. März 1998 wegen einer Forderung von 96.133,48 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. März 1998 erwirkt, durch den eine angebliche Schadensersatzforderung der GmbH gegen den Beklagten aus §