Urteil vom 8. Februar 2001 Az. VII ZR 427/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
8. Februar 2001
Aktenzeichen:
VII ZR 427/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 9. Zivilsenat in Freiburg, vom 12. November 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 78.924,78 DM und Zinsen (wegen Aufrechnung mit einem Vertragsstrafeanspruch) abgewiesen hat.

Der Beklagte wird -unter entsprechender Zurückweisung seiner Berufung gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 27. März 1998, das damit teilweise abändernd neu gefaßt wird - verurteilt, an die Klägerin 189.811,91 DM und Zinsen in Höhe von 1% über dem Lombardsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 12. November 1996 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreites trägt die Klägerin 3 %, der Beklagte 97 %.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land (künftig: der Beklagte) Restwerklohn für die Verlegung einer Druckrohrleitung aus Stahlbeton (Pumpwerk Mummelsee, VOB-Vertrag). Es waren zwei Fertigstellungszeitpunkte vereinbart, einmal für die Fertigstellung der Druckrohrleitung und ferner für den Schnittstellenbereich (31. Dezember 1995). In der Revision geht es nach Teilannahme allein um die Frage, ob die Aufrechnung des Beklagten mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe Erfolg hat.

Die Besonderen Vertragsbedingungen (W-BVB) enthalten in Ziff. 3 zwei leere Zeilen für die mögliche Vereinbarung von Vertragsstrafen bei Fristüberschreitung. Danach können Vertragsstrafen für die Überschreitung einer "Gesamtfrist" und/oder einer "Einzelfrist" vereinbart werden. Zu Einzelfristen findet sich kein Eintrag. Zur Überschreitung der Gesamtfrist ist maschinenschriftlich "Siehe Pkt. 6.5" hinzugefügt. Dort heißt es:

"Überschreitet der Auftragnehmer vereinbarte Termine aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, eine Vertragsstrafe von 0,2 v.H. je Werktag, höchstens jedoch 10 v.H. des Endbetrages der Schlußrechnung (Bruttosumme) als Vertragsstrafe einzubehalten oder zu fordern, ohne daß es einer Verzugssetzung oder eines Schadensnachweises bedarf. Die Geltendmachung weiterer nachweislich durch Terminüberschreitung entstandener Kosten bleibt vorbehalten."

Die Klägerin verlegte die Leitung bis zum 27. November 1995. Ihre Arbeiten zur Schnittstelle führte sie im Dezember 1995 durch.

Die Klägerin hat mit der Klage Restwerklohn in Höhe von 195.918,18 DM und Zinsen geltend gemacht. Der Beklagte hat mit einem Anspruch auf Vertragsstrafe wegen Überschreitung eines behaupteten Fertigstellungstermins 4. November 1995 (Leitung ohne Schnittstelle) aufgerechnet. Das Landgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Das Berufungsgericht hat von dem Werklohn unter anderem eine Vertragsstrafe in Höhe von 78.924,78 DM abgezogen. Dagegen wendet sich die Revision der Klägerin.

 
Gründe

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