Urteil vom 9. März 2000 Az. IX ZR 355/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
9. März 2000
Aktenzeichen:
IX ZR 355/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Mai 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der A. GmbH & Co. A.-KG. Diese hatte mit der Beklagten mehrere Arbeitsgemeinschaftsverträge zur Durchführung von Bauvorhaben geschlossen, darunter am 14. Februar 1991 betreffend das Krankenhaus T. Bauabschnitt II, am 16. Juli 1993 für den U-Bahnhof J. sowie am 15. September 1994 über das Los 4/2 K. Mit Ausnahme des Bauvorhabens T. war an den Arbeitsgemeinschaften noch ein weiteres Unternehmen beteiligt. Diese Verträge wurden entsprechend einem im Baugewerbe üblicherweise verwendeten Muster geschlossen. Sie sehen vor, daß ein Gesellschafter ausscheidet, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren beantragt wird (§ 23.62). In diesem Falle haben die Gesellschafter eine Auseinandersetzungsbilanz zum Stichtag des Ausscheidens zu erstellen. Von diesem Tage an nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht mehr am Gewinn und Verlust teil, mit Ausnahme bereits erkennbarer Verluste (§ 24.2). Der ausgeschiedene Gesellschafter hat der Arbeitsgemeinschaft die im Rahmen der vereinbarten Mietverhältnisse zur Verfügung gestellten Geräte und Stoffe sowie auf Verlangen auch das abgestellte Personal gegen Vergütung bis ...

 
Gründe

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