Auf die sofortige Beschwerde der Streithelferin wird der Beschluß des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. Juli 1999 aufgehoben.
Der Klägerin wird wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil der VIII. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld vom 19. Februar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten vertragliche Ansprüche aus angeblich unerlaubter Konkurrenztätigkeit geltend. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 16. März 1999 zugestellt. Mit einem am 4. Mai 1999 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Klägerin vorgebracht, mit der Fristenkontrolle seien ihre Korrespondenzanwälte R., L. und Kollegen in H. betraut gewesen. In deren Kanzlei werde die Fristenkontrolle ständig von der Rechtsanwalts-und Notariatsfachangestellten K. vorgenommen. Diese habe für den streitgegenständlichen Vorgang, der in der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte unter dem Aktenzeichen L 136/98 geführt werde, eine Vorfrist auf den 30. März und eine Notfrist zur Berufungseinlegung auf den 16. April 1999 notiert. In der Kanzlei ihrer Korrespondenzanwälte würden ...