Urteil vom 30. Mai 2000 Az. X ZR 92/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
30. Mai 2000
Aktenzeichen:
X ZR 92/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 26. Februar 1998 verkündete Urteil des 3. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts abgeändert.

Das europäische Patent 0 081 826 wird mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des europäischen Patents 0 081 826 (Streitpatents), dessen Erteilung am 11. Mai 1988 bekannt gemacht worden ist und das auf einer Anmeldung vom 10. Dezember 1982 beruht, für die eine deutsche Priorität vom 16. Dezember 1981 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent umfaßt neun Ansprüche; die Ansprüche 1, 2 und 7 lauten in der Verfahrenssprache Deutsch:

"1. Vorrichtung zum Ableiten von Kondensat und dergleichen aus Drucksystemen wie Druckgas-und Dampfsystemen, mit einem an das Drucksystem anzuschließenden Sammelbehälter (1) für das Kondensat, der mit zumindest einem Füllstandsmesser und einem von diesem automatisch gesteuerten, durch den Druck im Sammelbehälter betätigbaren Auslaßventil (19) versehen ist, dessen Druckmittelantrieb auf der flächenmäßig größeren Außenseite eine gasgefüllte Kammer begrenzt (18), wobei eine Druckleitung zum Verbinden des oberen, ständig gasgefüllten Teils des Sammelbehälters mit der Kammer zur Erzeugung des Schließdruckes für das Auslaßventil und ein zum Öffnen des Auslaßventils ansteuerbares Dreiwege-Ventil ...

 
Gründe

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