Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. August 1998 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Durch schriftlichen Mietvertrag vom 7. März 1994 vermietete die Klägerin dem Beklagten Verkaufs- und Lagerräume in der S.straße 27 in E. für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31. Mai 2004 (mit Verlängerungsklausel) "zum Betrieb eines Kindergeschäfts (Verkauf)". Von Beginn des Mietverhältnisses an gab es Streitigkeiten zwischen den Parteien. Diese führten dazu, daß die Klägerin zwischen dem 20. März 1995 und dem 2. April 1996 insgesamt 14 fristlose Kündigungen aussprach. Mit Schreiben vom 20. März 1995 erklärte sie die -erste -fristlose Kündigung des Mietvertrages mit der Aufforderung an den Beklagten, das Mietobjekt spätestens zum 10. April 1995 an sie herauszugeben. Mit Schreiben vom 7. April 1995 führte sie aus, sie halte die bestehende fristlose Kündigung vom 20. März 1995 aufrecht und kündige "hiermit nochmals ausdrücklich fristlos" aus weiteren Gründen; ansonsten verweise sie auf die fristlose Kündigung vom 20. März 1995. Unter dem 13. April, dem 18. April, dem 26. April, dem 5. Mai, dem 15. Mai, dem 29. Mai, dem 19. Juni, dem 21. Juni, dem 13. Oktober und dem 21. November 1995 sowie dem 16. Januar ...