Urteil vom 1. März 2001 Az. I ZR 300/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
1. März 2001
Aktenzeichen:
I ZR 300/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten zu 4 bis 7 wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 20. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Teilanerkenntnis- und Schlußurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 6. März 1998 wird zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtsmittelverfahren haben die Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Beklagten zu 4 bis 7 (im weiteren: die Beklagten) sind Rechtsanwälte und betreiben in P. eine gemeinsame Kanzlei.

Unter Verwendung des von ihnen gemeinsam mit den früheren Beklagten zu 1 bis 3, die ebenfalls Rechtsanwälte sind und in P. eine Kanzlei betreiben und die den Klageanspruch im Verfahren vor dem Landgericht anerkannt haben, benutzten Kanzleibogens luden sie mit Schreiben vom 29. August 1997 verschiedene in der P. Innenstadt geschäftsansässige Einzelhändler, die nicht zu ihren Mandanten gehörten, für Samstag, den 20. September 1997, von 10.00 bis 15.00 Uhr, zu einem Informationsgespräch inkl. Mittagsimbiß in das Parkhotel P. ein. Das Einladungsschreiben kündigte "fundierte Ratschläge und Informationen praxiserfahrener Rechtsanwälte" zu folgenden Fragen an:

"Was muß ich tun, wenn ich die Abmahnung eines Mitbewerbersoder anderer erhalte?

Wie verhalte ich mich bei Räumungsverkäufen?

Was muß ich bei meiner eigenen Werbung beachten?

Wie kann ich rechtlich zulässig Rabatte ...

 
Gründe

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