Der Antrag der Beklagten, den Wert ihrer Beschwer durch das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 12. Oktober 1999 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat 1995 von den Beklagten Gaststättenräume im Unter- und Erdgeschoß eines Hauses in H. gemietet. Vereinbart war eine Nettostaffelmiete von anfänglich 3.950 DM, die sich ab 1999 auf 4.750 DM steigern sollte. Mitvermietet war ein Biergarten, der aber, wie sich später herausstellte, nicht den Beklagten, sondern der Stadt H. gehörte, weshalb der Kläger die Miete minderte. Wegen im Unter-und Erdgeschoß aufgetretener Feuchtigkeitsschäden kündigte der Kläger außerdem Mietminderung an und erhob Klage mit dem Antrag, die Beklagten zur Trockenlegung der Räume und zur Beseitigung der Ursache der Feuchtigkeit zu verurteilen. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Zahlung rückständiger Miete und Nebenkosten in Höhe von insgesamt rund 37.180 DM.
Das Landgericht verurteilte durch Teilurteil die Beklagten zur Trockenlegung der Untergeschoßräume und zur Beseitigung der Feuchtigkeitsursachen; der Widerklage der Beklagten gab es bezüglich rückständiger Nebenkosten in Höhe von rund 3.957 DM statt, wies sie jedoch ab, soweit die Beklagten mit ihr rund 5.871 DM Miete für den Biergarten für die Zeit von Juni 1998 bis Februar 1999 verlangten. Gegen das Urteil wendeten sich beide Parteien mit der Berufung mit dem Ziel, den sie jeweils belastenden ...