Beschluss vom 21. Juni 2000 Az. V ZB 32/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Juni 2000
Aktenzeichen:
V ZB 32/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Juni 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 50.000 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Kläger sind Erbeserben der 1948 verstorbenen S. B. . Diese war im Grundbuch von O. Blatt 1689 als Eigentümerin einer Reihe von Grundstücken, darunter des Grundstücks Flurstück 321/1, eingetragen. Die Grundstücke wurden 1952 unter staatliche Verwaltung gestellt. Aufgrund eines Inanspruchnahmebescheids vom 6. November 1956 nach dem Aufbaugesetz der DDR wurde am 21. März 1957 ein Aufbauvermerk in das Grundbuch eingetragen. Dieser hatte das Grundstück Flurstück 321/1 nicht zum Gegenstand. Gemäß Ersuchen des Rates des Kreises vom 22. Oktober 1985 wurde am 29. Oktober 1985 S. B. als Eigentümerin im Grundbuch gelöscht und Eigentum des Volkes vermerkt. Ein von den Klägern vorgelegtes Ersuchen um Eintragung des Volkseigentums (Rechtsträgernachweis) vom 22. Oktober 1985 hat das Grundstück Flurstück 1593/321 zum Gegenstand, auf das sich der Aufbauvermerk (neben anderen Flächen) bezog. Im neu angelegten Grundbuch Blatt 121 wurde das bisherige Grundstück Flurstück 321/1 aufgrund einer zurückliegenden Neuvermessung zusammen mit anderen Flächen als Flurstück 70/5 vorgetragen. Eingetragener Rechtsträger war der VEB Bandstahlkombinat E. -Kaltwalzwerk O. , aus dem die K. O. GmbH (KSO) hervorgegangen ist, die später mit der Beklagten ...

Bitte haben Sie einen Augenblick Geduld.

Daten werden verarbeitet