Auf die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 11. August 1999 aufgehoben.
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10. Juni 1999 abgeändert.
Es wird festgestellt, daß zur Entscheidung über das Klagebegehren die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind.
Die Sache wird an das Sozialgericht Köln verwiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Beschwerdeverfahren zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 75.000,-- DM festgesetzt.
I. Die Klägerin vertreibt u.a. Produkte für die enterale Ernährung (Sondenernährung) und dazugehörige Hilfsmittel wie Ernährungssonden und Pumpen. Sie nimmt die beklagte Betriebskrankenkasse, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, auf Unterlassung in Anspruch, ihren Versicherten Produkte für die enterale Ernährung aus einem eigenen Hilfsmittelbestand zur Verfügung zu stellen, wenn dies nicht leihweise erfolgt, und andere Unternehmen als die Klägerin mit der Versorgung ihrer Versicherten mit Produkten für die enterale Ernährung zu beauftragen, sofern ein Versicherter sein Wahlrecht zugunsten der Klägerin ausgeübt hat und deren angebotene Preise marktüblich sind. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Ein Internist verordnete einer bei der Beklagten versicherten Patientin wegen einer Schlucklähmung als Dauerernährung ...