Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts vom 15. Februar 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
I.
Die Kläger, Mitglieder einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, verlangen von ihrer ehemaligen Baubetreuerin Schadensersatz.
II.
Im Dezember 1992 schlossen die Kläger mit der Beklagten drei Betreuungsverträge für drei Bauvorhaben in Berlin. Die auf den Grundstücken stehenden Gebäude sollten saniert und modernisiert werden. Die jeweiligen Dachgeschosse sollten schlüsselfertig ausgebaut werden. In § 10 der drei Verträge sagte die Beklagte zu, alles zu tun, um die Abnahmefähigkeit der Bauvorhaben bis spätestens 31. Dezember 1993 sicherzustellen. Die Beklagte schloß für die Kläger die Verträge mit den ausführenden Bauunternehmen.
Im Dezember 1993 vereinbarten die Parteien, daß die Beklagte ihre Tätigkeit als Baubetreuerin einstellt. Die Baubetreuung übernahm die Firma T. Hausverwaltungs GmbH, die bereits vorher die Kläger als Hausverwalterin gegenüber der Beklagten vertreten hatte. Das Bauvorhaben wurde erst Ende 1994 fertiggestellt.
III.
Das Landgericht hat der Teilklage, mit der die Kläger einen Teilbetrag in Höhe von 188.764,58 DM geltend gemacht haben, lediglich in Höhe von 6.417,22 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Kläger hatte nur in Höhe weiterer 11.822,12 DM Erfolg. Mit ihrer Revision erstreben die Kläger die Verurteilung der Beklagten zu weiteren 170.525,24 DM.