Beschluss vom 3. Mai 2000 Az. IV ZR 260/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
3. Mai 2000
Aktenzeichen:
IV ZR 260/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1.

Auf den Antrag der Klägerin wird ihre Beschwer durch das Berufungsurteil auf 65.200 DM festgesetzt.

2.

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt.

 
Tatbestand
 
Gründe

1. Der Antrag der Klägerin auf Heraufsetzung ihrer Beschwer ist begründet. Der für die Beschwer maßgebliche Streitwert einer positiven Feststellungsklage richtet sich nach ständiger Rechtsprechung nach dem entsprechenden Leistungsantrag, jedoch -wegen der fehlenden Vollstreckbarkeit -mit einem Abschlag von 20% (BGH, Beschluß vom 28. November 1990 -VIII ZB 27/90 -NJW-RR 1991, 509 unter 3 a; vgl. auch Senatsbeschluß vom 23. Juli 1997 -IV ZR 38/97 -NJW-RR 1997, 1562). Da hier nach der nicht zu beanstandenden Ansicht des Berufungsgerichts und beider Parteien aus den von der Klägerin geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden auf einen Invaliditätsgrad von etwa 25% zu schließen ist, so daß ihr Leistungsanspruch 25% der für die Vollinvalidität vereinbarten Versicherungssumme von 326.000 DM, also 81.500 DM, betragen würde, hätte das Berufungsgericht den Wert ihrer Feststellungsklage mit der letztgenannten Summe abzüglich des 20%igen Feststellungsabschlags bemessen müssen. Das sind 65.200 DM.

Daß das ...

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