Beschluss vom 21. Februar 2000 Az. II ZB 16/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. Februar 2000
Aktenzeichen:
II ZB 16/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Kläger vom 23. August 1999 wird der Beschluß des 23. Zivilsenates des Kammergerichts vom 14. Juli 1999 aufgehoben.

Den Klägern wird wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung gegen das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 9. Dezember 1998 (28 O 148/98 -LG Berlin) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gegenstandswert: 270.900,--DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Gegen das ihnen am 7. Januar 1999 zugestellte erstinstanzliche Urteil haben die Kläger am 28. Januar 1999 Berufung eingelegt. Zugleich haben sie Akteneinsicht mit der Begründung beantragt, die Bevollmächtigten im Berufungsverfahren seien erst in diesem Verfahren beauftragt worden. Auf Antrag der Kläger ist die bis Montag, den 01. März 1999, laufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat und damit bis zum 1. April 1999 verlängert worden.

Mit dem Verlängerungsantrag haben die Kläger an den bis dahin nicht beschiedenen Antrag auf Akteneinsicht erinnert. Daraufhin wurde den Klägern zwar Akteneinsicht bewilligt, aber nicht tatsächlich gewährt. Auf Bitten des Prozeßbevollmächtigten der Kläger, ihm die Gerichtsakten zur Einsicht für drei Tage in seinen Kanzleiräumen zu überlassen, wurde ihm mitgeteilt, die Akteneinsicht könne derzeit wegen Versendung der Akten nicht gewährt werden. Am 25. März 1999 wurden dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger die Akten für drei Tage zur Einsicht in seiner Kanzlei ...

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