Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 13. September 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung rückständiger Leasingraten und auf Schadensersatz wegen vorzeitiger Beendigung von sechs Leasingverträgen über Kraftfahrzeuge in Anspruch.
Der Beklagte unterzeichnete in dem Zeitraum Oktober 1992 bis Oktober 1993 jeweils als "2. Leasingnehmer" neben der als "1. Leasingnehmer" bezeichneten Tiefbau O. GmbH (fortan: T. GmbH), deren Gesellschafter und Geschäftsführer er ist, sechs mit "Leasingvertrag" überschriebene Erklärungen, mit denen unter Verwendung eines von der Klägerin gestellten Formulars jeweils der Abschluß eines Leasingvertrages über das jeweilige Fahrzeug zu den im einzelnen angegebenen Konditionen beantragt wird. Jeweils unter dem gleichen Datum findet sich in der dafür vorgesehenen Zeile die von der Klägerin unterzeichnete Annahmeerklärung. Die Vordrucke tragen im Kopf die Aufschrift "M. Kreditbank GmbH [= Klägerin] im Auftrag und für Rechnung der M. Leasing GmbH". Das vorgedruckte Vertragsangebot beginnt mit ...