Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Mai 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Bild- und Tonträgern. Die Beklagte stellt Compact Disks (CDs) her. Die Parteien schlossen "für den Zeitraum vom 01.01.1996 bis 31.12.1996" eine "Konditionsvereinbarung 1996", auf deren Grundlage die Klägerin von der Beklagten im Jahr 1996 CDs bezog. In der Vereinbarung heißt es unter "E. Retouren":
"1. A. (= Klägerin) ... erhält ein 100 %-iges Rückgaberecht."
Mit Anwaltsschreiben vom 13. Mai 1997 verlangte die Klägerin unter Hinweis auf ihr vertragliches Rückgaberecht von der Beklagten Zug um Zug gegen Rückgabe der in einer Anlage näher bezeichneten CDs Zahlung von 175.532,70 DM zuzüglich 15 % Mehrwertsteuer. Die Beklagte lehnte dies durch Anwaltsschreiben vom 30. Mai 1997 mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihr Rückgaberecht verspätet ausgeübt, da die Konditionsvereinbarung nur für das Jahr 1996 getroffen worden sei. Nach fruchtloser Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1997 und nach entsprechender Ankündigung durch weiteres Anwaltsschreiben vom 18. Juni 1998 ließ die Klägerin am 4. Juli ...