Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Oktober 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Die Kläger zu 1 und 2 sowie die I. R. G. GmbH (I. R. ), die sich zur BGB-Gesellschaft Ärztehaus B. -M. zusammengeschlossen hatten, kauften mit notariellem Vertrag vom 17. November 1994 von der Beklagten, der P. I. gesellschaft mbH, die Teilfläche eines Grundstücks in B. -M. . Die Zahlung des Kaufpreises von 1,5 Mio. DM war von der Vorlage einer Bankbürgschaft für die Rückzahlungsverpflichtung der Beklagten bei Scheitern des Vertrags abhängig gemacht, zu der sich die Beklagte verpflichtet hatte. Mit Generalübernehmervertrag vom 9. Dezember 1994 übertrug die BGB-Gesellschaft der MVI M. und V. von i.
V. GmbH (MVI) die Errichtung des Ärztehauses. Diese schloß am 1. Dezember 1994 mit der P. S. GmbH (P. S. ) einen notariellen Generalunternehmervertrag über die Erstellung und Vermarktung des Objektes. Die P. S. gewährleistete die Fertigstellung innerhalb von 9 Monaten ab Vorliegen einer vollziehbaren Baugenehmigung und die MVI war zum Rücktritt berechtigt, wenn das Bauvorhaben nicht bis 31. Dezember 1995 fertiggestellt war. Das Entgelt des Generalunternehmers von 4,9 Mio. DM war von der ...