Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
An der mit einem Stammkapital von 50.000,00 DM ausgestatteten Beklagten sind deren Geschäftsführer mit einer Stammeinlage von 37.000,00 DM und die klagende KG mit einer Stammeinlage von 13.000,00 DM beteiligt. Die Klägerin, die sich als Unternehmensbeteiligungsgesellschaft und Risikokapitalgeberin betätigt und zu diesem Zweck Mittel von Anlegern beschafft, beteiligte sich am 16. August 1996 als atypisch stille Gesellschafterin mit einer weiteren Einlage i.H.v. 227.000,00 DM an der Beklagten. Die G. AG, die Komplementärin der Klägerin, informiert in regelmäßigen Abständen die Anleger über die aktuelle Entwicklung der verschiedenen G.-Beteiligungsunternehmen durch den sog. "G.-Einblick". Dessen im Juli 1998 erschienene Ausgabe enthielt auch Ausführungen über die Beteiligung der Klägerin an der Beklagten. Mit ihnen wurde - wie das Landgericht festgestellt hat: zutreffend - berichtet, daß die Beklagte entgegen den Plänen ein kryptographisches Datenverschlüsselungssystem nicht habe entwickeln können, daß die G. für die Weiterentwicklung keine Gelder mehr zur Verfügung stelle und daß Konkursgefahr bestehe, sofern nicht andere institutionelle Anleger neue Mittel gewährten. Inhaltsgleiche Mitteilungen hat die G.-AG auch über das Internet verbreitet.
In der daraufhin von der Beklagten einberufenen Gesellschafterversammlung wurde gegen die Stimme der Klägerin - soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse -die Einziehung ihres Geschäftsanteils beschlossen. U. a. hiergegen hat sich die Klägerin mit der Anfechtungsklage gewandt. Das Landgericht hat ihrem Begehren entsprochen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil keinen Tatbestand enthält, hat den Antrag auf Nichtigerklärung des Einziehungsbeschlusses abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin.