Die Revisionen der Klägerin zu 1 und des Klägers zu 2 gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -14. Zivilsenat in Freiburg -vom 13. November 1998 werden hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden der Klägerin zu 1 zu 1/3 und dem Kläger zu 2 zu 2/3 auferlegt.
Von Rechts wegen.
Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Am 6. Dezember 1996 beschloß deren außerordentliche Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die formwechselnde Umwandlung in eine GmbH. Die hiergegen von der Klägerin zu 1 erhobene Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage ist erstinstanzlich abgewiesen, das Berufungsverfahren gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt worden. Da die Klägerin zu 1 das Fehlen eines Prüfungsberichts zur angebotenen Barabfindung beanstandet hatte, ließ der Vorstand der Beklagten einen solchen Bericht durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erstellen. Die ordentliche Hauptversammlung der Beklagten vom 26. Juni 1997 beschloß mit der erforderlichen Mehrheit u. a. die Entlastung des Vorstands und die Bestätigung des Umwandlungsbeschlusses vom 6. Dezember 1996; dagegen erklärten die Kläger Widerspruch zur Niederschrift des Notars. Mit der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage wenden ...