Auf die Revision der Klägerin und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 11. August 1998 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Die Klägerin und die Beklagte zu 1 sind Unternehmen der Schmuckwarenindustrie. Die Klägerin ist Inhaberin eines Geschmacksmusters für einen Spannring (Platin-Fingerring mit Brillanten, MR 264 AG A. ). In einem zwischen den Parteien geführten Vorprozeß ist rechtskräftig festgestellt worden, daß die Beklagte zu 1 und der Beklagte zu 2, ihr Geschäftsführer, verpflichtet sind, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist, daß die Beklagten Nachbildungen des Geschmacksmusters in drei verschiedenen Gestaltungen gewerbsmäßig hergestellt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht haben. Im vorliegenden Verfahren streiten die Parteien über die Höhe des Schadensersatzes.
Mit Schreiben vom 12. September 1989 legten die Beklagten Rechnung über die durch Herstellung und Verkauf der drei Nachbildungen erzielten Erlöse und Gewinne. Nach dieser Aufstellung ergab sich ein Gesamtgewinn von 11.694,35 DM.
Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin Zahlung von Schadensersatz in Höhe des von ihr auf der Grundlage der Rechnungslegung angenommenen Verletzergewinns von 120.703,92 DM. ...