Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenatsdes Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 1. April 1999 wird nicht angenommen.
Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 70.000 DM festgesetzt (vgl. § 4 Abs. 1 ZPO).
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
Zwar ist nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der formularmäßige umfassende Ausschluß der Bestimmung des § 776 BGB unwirksam (BGHZ 144, 52); jedoch liegt in der Verwertung einer anderen Sicherheit zur Tilgung von Forderungen, die nicht von der Bürgschaft gedeckt sind, keine Aufgabe im Sinne des § 776 BGB, wenn jene Sicherungsmittel, wie im Streitfall, von vorneherein auch zur Deckung der anderen Ansprüche bestimmt waren (BGH, Urteil vom 6. April 2000 -IX ZR 2/98, WM 2000, 1141, 1144). Die weite Zweckerklärung im Verpfändungsvertrag ist aus denselben Gründen, diefür Sicherungsabreden bei der Grundschuld gelten (vgl. dazu BGH, Urteil vom 24. Juni 1997 -XI ZR 288/96, ZIP 1997, 1538 m.w.N.), nicht nach § 9 AGBG zu beanstanden. Im übrigen ist das Berufungsurteil auch in der Begründung rechtlich einwandfrei.