Urteil vom 29. März 2000 Az. VIII ZR 297/98 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
29. März 2000
Aktenzeichen:
VIII ZR 297/98
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 22. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Oktober 1998 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Klägerin, eine Herstellerin von Autobussen, verkaufte im Frühjahr 1988 an die G.-GmbH (im folgenden: Firma G.) einen gebrauchten Reisebus 122 (im folgenden: Bus 122) für 279.300 DM. Im Gegenzug sollte die Firma G. der Klägerin einen gebrauchten Reisebus 117 (im folgenden: Bus 117) für 253.400 DM in Zahlung geben. Bis zur Zahlung des restlichen Kaufpreises von 25.900 DM behielt sich die Klägerin das Eigentum an dem verkauften Bus 122 vor.

Nach Abschluß des Kaufvertrages erfuhr die Klägerin, daß die Firma G. den Bus 117 der Beklagten zur Sicherheit für ein von dieser gewährtes Darlehen übereignet hatte. Im Zuge eines beabsichtigten Sicherheitenaustausches übersandte die Beklagte der Firma G. ein Schreiben vom 1. März 1988, das unter anderem wie folgt lautet:

"... wir nehmen Bezug auf das heute in unserem Hause geführte Gespräch. Zu einem Sicherheitenaustausch in Ihrer Kreditangelegenheit sind wir grundsätzlich bereit, jedoch muß gewährleistet sein, daß der uns neu zu übereignende Kraftomnibus im Wert mindestens dem uns jetzt als Sicherheit zur Verfügung stehenden Bus entsprechen ...

 
Gründe

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