Beschluss vom 19. Januar 2000 Az. XII ZB 16/96 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
19. Januar 2000
Aktenzeichen:
XII ZB 16/96
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß des 26. Zivilsenats - zugleich Familiensenat -des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1995 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Die weitere Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 4.000 DM.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Parteien haben am 24. Februar 1968 die Ehe geschlossen, aus der zwei Kinder hervorgegangen sind. Auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 10. November 1982 zugestellten Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) wurde mit Verbundurteil vom 18. Mai 1983 die Ehe geschieden, (insoweit rechtskräftig seit 15. Juli 1983) und unter anderem der Versorgungsausgleich geregelt.

Bezogen auf die Ehezeit vom 1. Februar 1968 bis 31. Oktober 1982 (§ 1587 Abs. 2 BGB) hatte das Amtsgericht auf der Grundlage der damaligen Auskünfte auf seiten der Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (weitere Beteiligte zu 3, im folgenden BfA) in Höhe von monatlich 66,70 DM und auf seiten des Ehemannes gesetzliche Rentenanwartschaften bei der Bundesbahn-Versicherungsanstalt in Höhe von 80,50 DM festgestellt und den Versorgungsausgleich gemäß ...

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