Beschluss vom 23. Januar 2001 Az. XII ZR 300/99 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
23. Januar 2001
Aktenzeichen:
XII ZR 300/99
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die Revision einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM rückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Gerichtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen angekündigt.

Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangsvollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen geltend, erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über 720.000 DM erlitten hätten. Auch für das Jahr 2000 zeichne sich ein -allerdings wesentlich geringerer -Verlust ab. Dadurch sei "die Liquidität der Beklagten auf das äußerste angespannt." Es sei zu erwarten, daß die Rechtsanwaltskammer ...

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